Kündigungsfrist, Abfindung & Entgeltfortzahlung
Drei Rechner rund um das Ende eines Arbeitsverhältnisses an einem Ort: Kündigungsfrist nach § 622 BGB, Abfindung per Faustformel und Fünftelregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG.
Ihre gespeicherten Zeugnisangaben
Der Arbeitszeugnis-Generator ist umgezogen nach arbeitszeugnis.kukanilea.de. Auf diesem Gerät liegen noch Angaben aus dem früheren Generator. Der Browser trennt den Speicher je Adresse, deshalb sieht das neue Werkzeug sie nicht von selbst: Sichern Sie sie als Datei und öffnen Sie die Datei dort – Name, Daten, Aufgaben und Noten werden übernommen.
Angaben zur Kündigung
Wer kündigt, Eintrittsdatum und Zugangsdatum angeben — das Ergebnis wird automatisch berechnet.
Frühere Berechnungen wiederherstellen. Bereits als PDF exportierte Einträge sind zur Sicherheit eingefroren — nicht mehr veränderbar, nur zur Ansicht.
Rechtsgrundlage: § 622 BGB (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) — Grundfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (Abs. 1), gestaffelte Arbeitgeberfrist nach Betriebszugehörigkeit von 1 bis 7 Monaten zum Monatsende (Abs. 2), 2 Wochen ohne Termin-Zwang während der Probezeit (Abs. 3).
Termin berechnet — die nächsten Schritte übernehmen ihn, ohne dass Sie ihn abtippen.
Kündigungsschreiben erstellen → Resturlaub zum Austritt berechnen →Über dieses Werkzeug
Anders als ein allgemeiner Fristenrechner bildet dieses Tool die spezifische Staffelung der Arbeitgeberkündigung nach § 622 Abs. 2 BGB ab (1 bis 7 Monate je nach Betriebszugehörigkeit, immer zum Monatsende) sowie die Sonderfrist während der Probezeit — inklusive dem korrekten, auf den 15. oder das Monatsende angepassten Beendigungstermin. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser — es werden keine Daten an einen Server übertragen; Eingaben bleiben auf diesem Gerät.
Was dieser Rechner nicht abbildet
5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
- Keine tarifvertraglichen Abweichungen nach § 622 Abs. 4 BGB — Tarifverträge können kürzere oder längere Fristen vorsehen, auch zulasten des Arbeitnehmers.
- Keine Kleinbetriebs- oder Aushilfs-Ausnahmen nach § 622 Abs. 5 BGB (kürzere Individualfristen bei Aushilfstätigkeit bis 3 Monate oder Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern).
- Keine außerordentliche/fristlose Kündigung nach § 626 BGB — dieser Rechner behandelt ausschließlich die ordentliche Kündigungsfrist.
- Keine Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung selbst (Kündigungsschutzgesetz, Sozialauswahl, Formerfordernisse) — reine Fristberechnung.
- Keine besonderen Fristen für Auszubildende (BBiG) oder individualvertraglich abweichend geregelte leitende Angestellte.
Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten an einen Server übertragen; Eingaben bleiben auf diesem Gerät.
Häufige Fragen
Wie wird die Kündigungsfrist berechnet?
Bei einer Arbeitnehmerkündigung gilt immer die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Bei einer Arbeitgeberkündigung greift ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit die gestaffelte Frist nach § 622 Abs. 2 BGB — von 1 Monat (ab 2 Jahren) bis 7 Monate (ab 20 Jahren), jeweils zum Monatsende.
Ab wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?
Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit — die Frist beginnt am Folgetag. Der Rechner berücksichtigt das automatisch beim Zugangsdatum.
Gilt die gestaffelte Frist auch, wenn der Arbeitnehmer kündigt?
Nein. Die Staffelung nach § 622 Abs. 2 BGB gilt ausschließlich für die Arbeitgeberkündigung. Kündigt der Arbeitnehmer, bleibt es unabhängig von der Betriebszugehörigkeit bei der Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Was gilt während der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von maximal 6 Monaten gilt eine feste Frist von 2 Wochen ohne Termin-Zwang (§ 622 Abs. 3 BGB) — unabhängig davon, wer kündigt.
Was deckt dieser Rechner nicht ab?
Tarifvertragliche Abweichungen (§ 622 Abs. 4 BGB), Kleinbetriebs- oder Aushilfs-Ausnahmen (§ 622 Abs. 5 BGB), die außerordentliche/fristlose Kündigung (§ 626 BGB) sowie die Wirksamkeit der Kündigung selbst. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.
Angaben zur Abfindung
Werte eingeben, das Ergebnis wird automatisch berechnet.
Frühere Berechnungen wiederherstellen. Bereits als PDF exportierte Einträge sind zur Sicherheit eingefroren — nicht mehr veränderbar, nur zur Ansicht.
Faustformel-Abfindung
Die Faustformel ist unverbindlich und begründet keinen Rechtsanspruch — die tatsächliche Abfindung ergibt sich aus Sozialplan, Vergleich oder Gerichtsurteil und kann davon abweichen.
Fünftelregelung — Steuerersparnis
Berechnung nutzt die Grundtabelle für Einzelveranlagte (§ 32a Abs. 1 EStG), keine Splittingtabelle für Verheiratete. Soli und Kirchensteuer sind aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Kein Ersatz für eine Steuerberatung.
Rechtsgrundlage: § 1a KSchG (Faustformel), § 34 Abs. 1+2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG (Fünftelregelung), § 32a EStG (Einkommensteuertarif).
Über dieses Werkzeug
Die Faustformel aus § 1a KSchG dient als grobe Orientierung bei betriebsbedingter Kündigung — 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr, kein Rechtsanspruch. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast auf eine Abfindung senken, indem sie rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Dieser Rechner bildet beide Formeln nach amtlichem Wortlaut ab — alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten an einen Server übertragen; Eingaben bleiben auf diesem Gerät.
Häufige Fragen
Wie wird die Abfindung nach der Faustformel berechnet?
Nach § 1a KSchG gilt als Orientierung: 0,5 Monatsgehälter je vollem Beschäftigungsjahr. Restmonate von mehr als 6 werden auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG), 6 Monate oder weniger zählen nicht mit.
Ist die Faustformel-Abfindung ein Rechtsanspruch?
Nein. Die Faustformel ist unverbindlich und begründet keinen Rechtsanspruch — die tatsächliche Abfindung ergibt sich aus Sozialplan, Vergleich oder Gerichtsurteil und kann davon abweichen.
Was ist die Fünftelregelung und wie spart sie Steuern?
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1+2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG kann die Steuerlast auf eine Abfindung senken, indem sie rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Der Rechner vergleicht die Einkommensteuer mit und ohne diese Regelung nach der amtlichen Formel des § 32a EStG.
Was berücksichtigt der Fünftelregelung-Rechner nicht?
Die Berechnung nutzt die Grundtabelle für Einzelveranlagte (§ 32a Abs. 1 EStG), keine Splittingtabelle für Verheiratete. Soli und Kirchensteuer sind aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung.
Ist der Abfindungsrechner kostenlos und werden meine Daten übertragen?
Ja, die Nutzung ist kostenlos und ohne Anmeldung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich lokal in Ihrem Browser — es werden keine Daten an einen Server übertragen; Eingaben bleiben auf diesem Gerät.
Angaben zur Erkrankung
Beginn des Arbeitsverhältnisses und Krankheitszeitraum angeben — das Ergebnis wird automatisch berechnet.
Frühere Berechnungen wiederherstellen. Bereits als PDF exportierte Einträge sind zur Sicherheit eingefroren — nicht mehr veränderbar, nur zur Ansicht.
Rechtsgrundlage: § 3 EFZG (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) — bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach 4-wöchiger Wartezeit (Abs. 3), Wiederholungserkrankung nach Abs. 1 Satz 2 nur bei 6 Monaten Krankheitsfreiheit oder 12 Monaten seit Erstauftreten. Danach Krankengeld durch die Krankenkasse (§ 44 SGB V).
Über dieses Werkzeug
Berechnet die Anspruchsdauer nach dem Lohnausfallprinzip (§ 4 EFZG) sowohl nach der BAG-bestätigten Arbeitstage-Methode als auch der in der Praxis verbreiteten 30-Tage-Pauschale — inklusive der Wiederholungserkrankungs-Regel, die bestimmt, ob eine neue 6-Wochen-Frist beginnt oder die bereits genutzten Tage angerechnet werden. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser.
Was dieser Rechner nicht abbildet
5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
- Regelmäßig geleistete Überstunden/Zulagen werden nicht automatisch erkannt — nach BAG-Rechtsprechung zählen sie mit, hier bitte im Monatsgehalt bereits einrechnen.
- Regionale Feiertage werden bei der Arbeitstage-Methode nicht berücksichtigt (nur Montag–Freitag als Arbeitstag gezählt) — kann die Arbeitstage-Zahl leicht verschieben.
- Keine Prüfung eines Verschuldens an der Erkrankung (§ 3 Abs. 1 EFZG schließt verschuldete Arbeitsunfähigkeit aus, z.B. grobe Selbstgefährdung).
- Keine Berücksichtigung tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Besserstellungen (z.B. längere Fortzahlung als 6 Wochen).
- Keine Berechnung der konkreten Krankengeld-Höhe selbst — nur das Datum, ab dem die Krankenkasse zuständig wird.
Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten an einen Server übertragen; Eingaben bleiben auf diesem Gerät.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) nach § 3 EFZG, allerdings erst nach einer 4-wöchigen Wartezeit des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG). Innerhalb der ersten 4 Wochen der Beschäftigung besteht kein Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Was gilt bei einer Wiederholungserkrankung?
Eine neue 6-Wochen-Frist beginnt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur, wenn seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens 6 Monate Krankheitsfreiheit vergangen sind, oder wenn seit dem Erstauftreten mindestens 12 Monate vergangen sind. Sonst werden bereits genutzte Tage angerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen der Arbeitstage-Methode und der 30-Tage-Pauschale?
Das Gesetz schreibt keine Berechnungsmethode vor, beide sind in der Praxis üblich. Die Arbeitstage-Methode (nur Montag bis Freitag zählen) ist durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (Urteil vom 15.02.1978, 5 AZR 739/76), die 30-Tage-Pauschale rechnet mit einem einheitlichen Kalendermonat.
Was passiert nach Ablauf der 6 Wochen?
Ab dem 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld nach § 44 SGB V — der Rechner zeigt das Datum an, ab dem die Zuständigkeit wechselt, berechnet aber nicht die konkrete Krankengeld-Höhe.
Was deckt dieser Rechner nicht ab?
Regelmäßige Überstunden/Zulagen müssen manuell im Monatsgehalt eingerechnet werden, regionale Feiertage werden bei der Arbeitstage-Methode nicht berücksichtigt, eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 EFZG) wird nicht geprüft, ebenso wenig tarifvertragliche Besserstellungen oder die konkrete Krankengeld-Höhe.